EXKLUSIV: Kawasaki Hybrid-Roadshow powered by Louis

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Wichtige Informationen zur Kawasaki-Hybrid-Roadshow

Es stehen bei der Kawasaki Hybrid-Roadshow die Modelle Ninja 7 Hybrid und Z 7 Hybrid zur Verfügung. Hierfür ist der Führerschein A erforderlich. Es kann pro Veranstaltung bzw. pro Tag nur einmal ein Hybrid-Motorrad Probe gefahren werden.

Die Probefahrt ist kostenlos.

Die Probefahrten finden auf öffentlichen Straßen statt, daher muss ein entsprechender Motorradführerschein (A) vorhanden sein. Es sind geführten Probefahrten mit Tourguide. Die Probefahrt dauert jedoch maximal 40 Minuten.

Folgende Dinge müssen zwingend für die Probefahrt vorhanden sein und vorgezeigt werden:

  1. Ein deutscher Führerschein oder europäischer Kartenführerschein, aus dem die gültige Fahrerlaubnis A eindeutig hervorgeht
  2. Gültiger Ausweis, aus dem ein Erstwohnsitz in Deutschland hervorgeht (alternativ Pass/Ausweis und Meldebescheinigung)

Auch muss Schutzkleidung wie Helm, Motorradjacke und -hose, Handschuhe und Stiefel bei der Probefahrt getragen werden. Es darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten gefahren werden, die die Fahrtüchtigkeit des Probefahrers beeinflussen. Die Kawasaki-Roadshow-Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, Probefahrtinteressenten die Probefahrt in solchen Fällen (auch Verdachtsfällen) zu verwehren. Ein Rechtsanspruch auf eine Probefahrt bei der Kawasaki-Roadshow besteht grundsätzlich nicht.

Vor Antritt der Probefahrt muss eine Leihvereinbarung ausgefüllt werden. Die persönlichen Daten vom Probefahrtinteressenten werden dabei zum Zwecke der Probefahrt erhoben, verarbeitet und anschließend gelöscht. Der Probefahrer muss der Verarbeitung seiner angegebenen Daten zum Zweck der Probefahrt zustimmen.

Die Leihfahrzeuge sind mit einer Haftpflicht-, Teilkasko- (Höhe der Selbstbeteiligung 150 €) sowie einer Vollkaskoversicherung (Höhe der Selbstbeteiligung 1.000 €) ausgestattet.

Auch bei schlechtem Wetter wie Regen können Probefahrten stattfinden, sofern kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Kawasaki-Roadshow-Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, die Probefahrtaktion zu unterbrechen bzw. zu beenden, wenn das Wetter ein potentielles Sicherheitsrisiko darstellt. Ein Rechtsanspruch auf eine Probefahrt besteht bei der Kawasaki-Roadshow grundsätzlich nicht.

Allgemeine Leihbedingungen

  1. Übernahme des Kraftfahrzeuges

Der Entleiher ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Übernahme des Kraftfahrzeuges dem Verleiher zu melden.

  1. Berechtigter Fahrer

Das Kraftfahrzeug darf nur vom Entleiher selbst gelenkt werden. Bei minderjährigen Probefahrern (A1) muss der gesetzliche Vertreter vor Ort sein und der Leihvereinbarung ebenfalls per Unterschrift zustimmen. Pflicht ist ein deutscher Führerschein oder europäischer Kartenführerschein, aus dem die gültige Fahrerlaubnis A, A2 bzw. A1 eindeutig hervorgeht und ein gültiger Ausweis, aus dem ein Erstwohnsitz in Deutschland hervorgeht (alternativ Pass/Ausweis und Meldebescheinigung)

  1. Nutzung des Kraftfahrzeuges, Einreiseverbot

Das Kraftfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung sowie sonstige zweckentfremdende Nutzung. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt.

Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Kraftfahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Dem Entleiher ist es nicht gestattet, mit dem Kraftfahrzeug in die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Kroatien, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrussland zu fahren.

Solange das Kraftfahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Entleiher hat beim Verlassen des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

Der Entleiher haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Kraftfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die der Verleiher in Anspruch genommen wird. Der Verleiher ist berechtigt, dem Entleiher die ihm durch den Verwaltungsaufwand entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen.

  1. Rückgabe des Kraftfahrzeuges

Der Entleiher wird das Kraftfahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort während der Aktionszeiten des Verleihers zurückgeben. Bei grober Verschmutzung muss der Entleiher das Kraftfahrzeug reinigen, ansonsten trägt er die Reinigungskosten.

  1. Pflichten des Entleihers bei Schadensfällen

Der Entleiher hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Verleiher zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Entleiher verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Verleiher kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen, Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug gefährden könnten. Der Entleiher wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Entleiher hat dem Verleiher, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Unfallskizze zu erstatten. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste darf der Entleiher nur nach Abstimmung mit dem Verleiher beauftragen.

  1. Haftung des Entleihers
  2. a) Der Entleiher haftet für die an dem geliehenen Kraftfahrzeug durch ihn verursachten Schäden, für Schäden aus Verlust des Kraftfahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall sowie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Allgemeinen Verleihbedingungen nach den gesetzlichen Haftungsregelungen in vollem Umfang.

Überlässt der Entleiher das Kraftfahrzeug einem Dritten, so haftet er für jeden durch diesen Dritten bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges verursachten Schaden, es sei denn, der Schaden wäre ohnehin eingetreten.

  1. b) Das Leihfahrzeug ist mit einer Haftpflicht-, Teilkasko- (Höhe der Selbstbeteiligung 150 €) sowie einer Vollkaskoversicherung (Höhe der Selbstbeteiligung 1.000 €) ausgestattet. Der Verleiher wird den Entleiher bei Unfallschäden je Schadensfall nur bis zu dem jeweiligen Selbstbeteiligungsbetrag in Anspruch nehmen und im Übrigen freistellen. Unfallschäden sind solche, die durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes plötzliches Ereignis verursacht wurden; insbesondere Brems- und reine Bruchschäden sowie Betriebsschäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, sind keine Unfallschäden. Die Haftungsreduzierung beschränkt auf die geographischen Grenzen Europas sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
  2. c) Die vorstehende Haftungsreduzierung (b) tritt nicht ein, wenn der Entleiher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Entleiher seine Pflichten bei Schadensfällen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Leihbedingungen vorsätzlich verletzt hat, soweit hierdurch die objektive Aufklärung des Schadensfalles für den Verleiher unmöglich wird.
  3. d) Hat der Entleiher den Schaden grob fahrlässig verursacht, ist der Verleiher berechtigt, den Entleiher über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch zu nehmen, jedoch nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher eine Pflicht gemäß diesen Allgemeinen Verleihbedingungen grob fahrlässig verletzt hat, soweit diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt ursächlich ist.
  4. Haftung des Verleihers (das Fahrzeug ist vom Verleiher entsprechend der gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert)

Im Falle, dass vor, während oder nach der Verleihung Gegenstände des Entleihers oder sonstiger Personen im oder auf dem geliehenen Kraftfahrzeug oder in den Geschäftsräumen des Verleihers abhandenkommen, haftet der Verleiher nur bei Verschulden.

Vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Absatz wird die gesetzliche Haftung des Verleihers für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

(i) der Verleiher haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;

(ii) der Verleiher haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

  1. Datenschutz

Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten ausschließlich zum Zwecke der Verleihung gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verleiher erhoben, verarbeitet und anschließend gelöscht werden.

  1. Andere Leih-Gegenstände

Werden mit dem Leihvertrag auch andere Leihgegenstände wie insbesondere Zubehör verliehen, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

  1. Verjährung

Wird der Unfall mit einem Kraftfahrzeug polizeilich aufgenommen, so beginnt die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Verleihers gegen den Entleiher erst, soweit der Verleiher Gelegenheit zur Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Kraftfahrzeuges. Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt der Einsicht in die Ermittlungsakten benachrichtigen.

 

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